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Dann stellt sich gewöhnlich heraus, daß der Verkäufer nur zeitweiliger Besitzer der Ländereien war, und das abessinische Recht giebt unter solchen Umständen den Verwandten das Land zurück. Etwas besser ist der Ansiedler daran, wenn er von der Regierung ein Grundstück erwirbt und den Kaufabschluß unter Zuziehung von Zeugen in das Kirchenbuch eintragen läßt.