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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen. =Ordnung des Verfahrens.= Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.
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