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Aktualisiert: 10. Mai 2025
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände wie auch der Stiftungskommissar ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
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