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Aktualisiert: 23. Juli 2026
Der Fall kam vor Papst Innozens III. und dieser entschied: "dass, wenn die Fehlgeburt noch kein Leben gehabt habe, der Mönch den Altardienst auch ferner verrichten könne; dass er aber, wenn diese schon Leben gehabt habe, des Altardienstes sich enthalten müsse".
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