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Aktualisiert: 9. Juni 2025
Schlimm war es immer, daß ihre beiderseitigen Befugnisse keine scharfe Abgrenzung gegeneinander hatten, während sie doch von gleichem Punkte aus und gemeinschaftlich handeln sollten.
Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »neben« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen, unter Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.
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