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Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl. § 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰ