United States or Luxembourg ? Vote for the TOP Country of the Week !


Jene Versammlung resolvierte: „Wir erwarten und fordern von den zu wählenden Abgeordneten zum Reichstag, daß sie in der nächsten Session des Reichstags insbesondere für die Verminderung der Militärlast durch Verminderung der Friedensarmee und Verkürzung der Dienstzeit eintreten und für den Fall, daß diese Forderung abgelehnt wird, in Ausübung ihres verfassungsmäßigen Rechtes jedwede Bewilligung von Geldmitteln für das Militär dem Bundespräsidium verweigern.“

Müller in der ersten Debatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich gemeint und, wie es scheint, auch gewünscht wenigstens ist er dahin verstanden worden durch seine Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch wirklich der Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegen willkürliche Ausdehnung der Polizeimacht gegeben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern: erstens die Bedeutung der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1; zweitens die Auslegung der »dringenden Gründe etcin § 1, Ziffer 2; drittens die Tragweite der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

Es scheint, daß Temple die Absicht hatte, der Gesetzgebung ihre unzweifelhaft verfassungsmäßigen Gewalten zu belassen, und sie zugleich, wenn möglich, zu verhindern, Übergriffe in das Gebiet der ausübenden Verwaltung zu thun. Zu diesen Zwecke beschloß er, zwischen den Landesherrn und das Parlament einen Körper zu stellen, welcher im Stande wäre, die Heftigkeit ihres Zusammenstoßes zu mildern.

Da wir aber die Schranke der physischen Gewalt einer schlechten Regierung nicht entgegenstellen können, ohne uns der Gefahr von Übeln auszusetzen, vor denen der Gedanke allein schon zurückbebt, so handeln wir offenbar sehr klug, wenn wir alle verfassungsmäßigen Hinderungsmittel einer solchen Regierung gegenüber stets im Stande der Wirksamkeit erhalten, die Anfänge von Übergriffen eifersüchtig bewachen, und Abweichungen von der Regel, auch wenn sie an und für sich unbedenklich erscheinen, nicht ungerügt hingehen lassen, damit sie nicht die Bedeutung von Präcedenzfällen erhalten.

Es war in der That wohl natürlich, daß die ernste und beharrliche, aber dabei Maß haltende Unzufriedenheit, welche England durchdrang, auf Staatsmänner, welche eben aus einem Lande kamen, wo die Opposition in andrer Form als in der des Aufruhrs seit langer Zeit fast unbekannt und wo Alles entweder gesetzlose Wuth oder kriechende Unterwürfigkeit war, einen tiefen Eindruck machte und daß sie ermuthigt werden mußten, es mit dem verfassungsmäßigen Widerstande gegen den königlichen Willen zu versuchen.

Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß: 1.

Die bewußten Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsmäßigen Rechtes aller Bürger in unserem Lande, die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der Polizeigewalt und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage: Rechtsstaat oder Polizeistaat?

Diese gemeine Rache verursachte, anstatt dem Geiste der Opposition zu schaden, eine solche Aufregung, daß der König sich zu der harten Demüthigung genöthigt sah, die Werkzeuge seiner Rache durch eine Akte zu verurtheilen, welche ihm das Begnadigungsrecht entzog. Wie sehr er aber auch gegen die verfassungsmäßigen Schranken eingenommen war, was sollte er thun, um sich von ihnen zu befreien?

Unparteiische Männer mußten zugestehen, daß dies ein Fall war, wo die Abweichung einer Regierung von dem streng verfassungsmäßigen Verfahren zu rechtfertigen ist; gebietet ihr aber die Nothwendigkeit, den strengverfassungsmäßigen Weg zu verlassen, so darf sie nicht weiter von demselben sich entfernen, als die Umstände es erfordern.