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Thesen. Die Collationspflicht bei testamentarischer Erbfolge fällt nach römischem Rechte weg, wenn durch die Collation das Pflichtteilsrecht verletzt werden würde. Die den Bischöfen durch die const. Sirm. 1 a. 331 verliehene Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ihnen durch die const. 7 C. J. I, 4 a. 398 wieder entzogen worden.
Er mußte also ein Mittel finden, um dieser klaffenden Ungleichheit einigermaßen vorzubeugen. Er verfiel, wie sich später zeigen wird, auf das Mittel der Massenanwendung testamentarischer Legate, welche die reichen Leute der Phalanx allen Denen zuweisen würden, für die sie im Laufe ihrer phalansteren Thätigkeit aus irgend einem Grunde eine besondere Zuneigung gefaßt, aber selbst mittellos seien.