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Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Kultusdepartement zu überweisen, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu ermächtigen, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.

Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.

Das ist aber wiederum nicht so zu verstehen, als ob er das Beispiel eines Heimatkünstlers darstelle, der seine Eigenart aus der mütterlichen Kraft der Scholle nährt und dessen Frucht nur auf dieser Scholle gedeiht. Solche Verengung aufs Bodenständige, aufs Bodenbedingte, die aus unkünstlerischen Tendenzen an vielen versucht wurde, verginge sich gegen Stifters wahre Größe.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der Geschäftsleitung zu verrechnen sind mit der Maßgabe, daß regelmäßige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht.

Denn die Menschen glauben an die Wahrheit dessen, was ersichtlich stark geglaubt wird. Angebliche Stufen der Wahrheit. Einer der gewöhnlichen Fehlschlüsse ist der: weil Jemand wahr und aufrichtig gegen uns ist, so sagt er die Wahrheit. So glaubt das Kind an die Urtheile der Eltern, der Christ an die Behauptungen des Stifters der Kirche.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.

Dass die neue Organisation nicht bloss auf die Lebenszeit ihres Stifters beschraenkt bleiben sollte, ist unzweifelhaft; aber derselbe ist nicht dazu gelangt, die vor allem schwierige Frage der Nachfolge zu erledigen, und es muss dahingestellt bleiben, ob er die Aufstellung irgendeiner Form fuer die Nachfolgerwahl im Sinn gehabt hat, wie sie bei dem urspruenglichen Koenigtum bestanden hatte, oder ob er fuer das hoechste Amt wie die Lebenslaenglichkeit, so auch die Erblichkeit hat einfuehren wollen, wie dies sein Adoptivsohn spaeterhin behauptet hat ^9.

Es mußten noch mehrere Zusammenkünfte in der von der Abendsonne rötlich vergoldeten Nische stattfinden, bis alle Punkte erledigt waren, was endlich in zufriedenstellender Weise so geschah, daß man sich auf den Knochen eines ausgewachsenen Schweines einigte, der durch gewisse Wunder und Zeichen als der des frommen Stifters sollte beglaubigt werden.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen =unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=. Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und rechtsungültig.