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Indes nur innerhalb des Pomerium hoert jedes prorogierte Imperium von selber auf; in Italien dagegen ist auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar nicht regelmaessig vorhanden, aber doch zulaessig, und ein ausserordentliches ist das von Lucullus bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir koennen aber auch nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend bekleidet hat.

Im Auftrag des Senats brachte der Vormann desselben, der Zwischenkoenig Lucius Valerius Flaccus der Vater, als interimistischer Inhaber der hoechsten Gewalt bei der Buergerschaft den Antrag ein, dass dem Prokonsul Lucius Cornelius Sulla fuer die Vergangenheit die nachtraegliche Billigung aller von ihm als Konsul und Prokonsul vollzogenen Amtshandlungen, fuer die Zukunft aber das Recht erteilt werden moege, ueber Leben und Eigentum der Buerger in erster und letzter Instanz zu erkennen, mit den Staatsdomaenen nach Gutduenken zu schalten, die Grenzen Roms, Italiens, des Staats nach Ermessen zu verschieben, in Italien Stadtgemeinden aufzuloesen oder zu gruenden, ueber die Provinzen und die abhaengigen Staaten zu verfuegen, das hoechste Imperium anstatt des Volkes zu vergeben und Prokonsuln und Propraetoren zu ernennen, endlich durch neue Gesetze fuer die Zukunft den Staat zu ordnen; dass es in sein eigenes Ermessen gestellt werden solle, wann er seine Aufgabe geloest und es an der Zeit erachte, dies ausserordentliche Amt niederzulegen; dass endlich waehrend desselben es von seinem Gutfinden abhaengen solle, die ordentliche hoechste Magistratur daneben eintreten oder auch ruhen zu lassen.

Eben so nothwendig geräth ein Volk, von der unbedingten Geltung der politischen Triebe aus, in eine Bahn äusserster Verweltlichung, deren grossartigster, aber auch erschrecklichster Ausdruck das römische imperium ist.

Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium.

Gegen das militaerische Imperium, das heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden haette.

Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren des einen und unteilbaren Imperium. Aber man blieb hierbei nicht stehen.

Hier half vielmehr die Regel aus, dass im militaerischen Imperium es kein Interregnum gab, also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des Endtermines von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der Nachfolger erschien und dem Vorgaenger das Kommando abnahm, oder, was dasselbe ist, dass der kommandierende Konsul oder Praetor nach Ablauf seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht erschien, an Konsuls oder Praetors Statt weiter fungieren konnte und musste.

Imperium ist die Befehlsgewalt, imperator der Inhaber derselben; in diesen Worten wie in den entsprechenden griechischen Ausdrucken krat/o/r, aytokrat/o/r liegt so wenig eine spezifisch militaerische Beziehung, dass es vielmehr eben das Charakteristische der roemischen Amtsgewalt ist, wo sie rein und vollstaendig auftritt, Krieg und Prozess, das ist die militaerische und die buergerliche Befehlsgewalt, als ein untrennbares Ganze in sich zu enthalten.

Ist dieser Wille da, so gründet sich Etwas wie das imperium Romanum: oder wie Russland, die einzige Macht, die heute Dauer im Leibe hat, die warten kann, die Etwas noch versprechen kann, Russland der Gegensatz-Begriff zu der erbärmlichen europäischen Kleinstaaterei und Nervosität, die mit der Gründung des deutschen Reichs in einen kritischen Zustand eingetreten ist... Der ganze Westen hat jene Instinkte nicht mehr, aus denen Institutionen wachsen, aus denen Zukunft wächst: seinem "modernen Geiste" geht vielleicht Nichts so sehr wider den Strich.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass er die Absicht gehabt hat, beide Systeme gewissermassen miteinander zu verbinden und die Nachfolge, aehnlich wie Cromwell und wie Napoleon, in der Weise zu ordnen, dass dem Herrscher der Sohn in der Herrschaft nachfolgt, wenn er aber keinen Sohn hat oder der Sohn ihm nicht zur Nachfolge geeignet scheint, der Herrscher in der Form der Adoption den Nachfolger nach freier Wahl ernennt. ^9 Dass bei Caesars Lebzeiten das Imperium sowohl wie das Oberpontifikat fuer seine agnatische leibliche oder durch Adoption vermittelte Deszendenz durch einen foermlichen legislatorischen Akt erblich gemacht worden ist, hat Caesar der Sohn als seinen Rechtstitel zur Herrschaft geltend gemacht.