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Aeussersten Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt.

Die Buergerschaft war in der aelteren Zeit wohl veranlasst worden, die in dem Unterlassen der Abloesung enthaltene tatsaechliche Verlaengerung des Kommandos durch besonderen Gemeindebeschluss zu regularisieren; indes war dies mehr dem Geiste, als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff die Buergerschaft hierbei nicht weiter ein.

In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten.

Wenn ein Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem ihm neu gewaehrten verbinden.

Es lag deshalb ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu.

Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden ein Vorbehalt, der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr die Muehe gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen.

Wie die roemischen ueber der roemischen, walten ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich zu bereiten.

Was das Verhaeltnis dieses sekundaeren politischen Organismus zu dem primaeren des Staates anlangt, so standen im allgemeinen jenem wie diesem die politischen Befugnisse vollstaendig zu und band also der Gemeindebeschluss und das Imperium der Gemeindebeamten den Gemeindebuerger ebenso wie der Volksbeschluss und das konsularische Imperium den Roemer.

Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der Selbstergaenzung unfaehig war.

Herrschend durch die zu ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet hatten.