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Die Zensurgeschaefte, die wie in Rom von fuenf zu fuenf Jahr sich erneuerten und allem Anschein nach vorwiegend in der Leitung der Gemeindebauten bestanden, wurden von den hoechsten Gemeindebeamten, also den beiden ordentlichen Gerichtsherren, mit uebernommen, welche in diesem Fall den auszeichnenden Titel der "Gerichtsherren mit zensorischer oder Fuenfjahrgewalt" annahmen.

Aber schon war es selten, und um so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass der Vogt ganz reine Haende aus der Provinz wieder mitbrachte; dass Paullus, der Sieger von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas Besonderes angemerkt.

Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter.

Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten.

Die Kommunalverhaeltnisse waren fast ueberall, ausser durch den allgemeinen Notstand, auch noch durch lokale Wirren und Unterschleife der Gemeindebeamten zerruettet.

Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats unterlag nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.

In der schweren Lehrzeit des Krieges um Sizilien hatte die roemische Aristokratie sich allmaehlich auf die Hoehe ihrer neuen Stellung erhoben; und wenn sie das von Rechts wegen lediglich zwischen den Gemeindebeamten und der Gemeindeversammlung geteilte Regiment verfassungswidrig fuer den Gemeinderat usurpierte, so legitimierte sie sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als geniale, aber klare und feste Steuerung des Staats waehrend des hannibalischen Sturmes und der daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und bewies es der Welt, dass den weiten Kreis der italisch-hellenischen Staaten zu beherrschen einzig der roemische Senat vermochte und in vieler Hinsicht einzig verdiente: Allein ueber dem grossartigen und mit den grossartigsten Erfolgen gekroenten Auftreten des regierenden roemischen Gemeinderats gegen den aeusseren Feind darf es nicht uebersehen werden, dass in der minder scheinbaren und doch weit wichtigeren und weit schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten des Staates sowohl die Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die neuen Einrichtungen einen fast entgegengesetzten Geist offenbaren, oder, richtiger gesagt, die entgegengesetzte Richtung hier bereits das Uebergewicht gewonnen hat.

Die roemische Nobilitaet knuepfte auch formell an aeltere, noch der Zeit des Patriziats angehoerende Institutionen an. Die gewesenen ordentlichen hoechsten Gemeindebeamten genossen nicht bloss, wie selbstverstaendlich, von jeher tatsaechlich hoeherer Ehre, sondern es knuepften sich daran schon frueh gewisse Ehrenvorrechte.

Eine Buergerversammlung tritt an die Spitze mit der Befugnis, Gemeindestatute zu erlassen und die Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat von hundert Mitgliedern uebernimmt die Rolle des roemischen Senats. Das Gerichtswesen wird verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen Richtern, die den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen Aedilen entsprechen.

Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz.