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Im Artikel 19 des Friedensvertrags mußte der König von Sachsen zusichern, „daß keiner seiner Untertanen oder wer sonst den sächsischen Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in bezug auf die Verhältnisse zwischen Preußen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Seiner Majestät oder wegen Hochverrats, Staatsverrats oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll“.

Schon die Bestimmung des Friedensvertrags, dass den Karthagern zwar ihr Gebiet ungeschmaelert bleiben, aber ihrem Nachbarn Massinissa alle diejenigen Besitzungen garantiert sein sollten, die er oder sein Vorweser innerhalb der karthagischen Grenzen besessen haetten, sieht fast so aus, als waere sie hineingesetzt, um Streitigkeiten nicht zu beseitigen, sondern zu erwecken.

Aber seine Einmischung in die Friedensverhandlungen des Krieges von 1866 hatte doch genügt, um Preußen die geplante Annexion Sachsens unmöglich zu machen; auch war Napoleons Einfluß die Bestimmung des Artikel 4 des Prager Friedensvertrags zu verdanken, wonach eine Abtretung des dänisch sprechenden Teiles Nordschleswigs an Dänemark in Aussicht genommen wurde; ferner mußte Preußen auf Annexionen südlich der Mainlinie verzichten.

Mit dieser Haltung der Versammlung in Bordeaux gingen weitere Schritte der Regierung gegen Paris Hand in Hand. Die Regierung verlangte von der Pariser Nationalgarde, und zwar im Widerspruch mit den Stipulationen des Friedensvertrags, daß sie die Waffen ausliefere. Der Belagerungszustand, der seit der Revolution vom 4. September in Paris aufgehoben war, wurde wieder eingeführt. Der als ein Feind der Republik bekannte Jesuiten-General d'Aurelles de Paladine wurde zum Oberkommandanten der Nationalgarde, der verhaßte bonapartistische General Vinoy zum Gouverneur von Paris ernannt. Diesen gegen Paris feindseligen Schritten schlossen sich eine Reihe anderer an. Infolge der Belagerung von Paris und des vollständigen Daniederliegens von Geschäften und Verkehr war früher eine Aufschiebung der fälligen Wechselzahlungen ausgesprochen worden. Die Regierung, die mittlerweile von Bordeaux nach Versailles übergesiedelt war, bestimmte jetzt, daß, obgleich Handel und Wandel noch gleich sehr daniederlagen, alle fälligen Wechselzahlungen sofort bezahlt werden müßten. Es wurde ferner befohlen, daß die fälligen Mieten