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Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches Eingriffsrecht. O. S. 95 f. Placaat vom 24. G. F. v. Martens, Kaper § 10; Perels S. 174. O. I S. 141; Kent, Int. Law, hrsgg. von Abdy, 2. Aufl. S. 409; Phillimore a. a. O. I S. 503; Ortolan a. a. O. I S. 239; Pradier-Fodéré a. a. O. § 2503; Piédelièvre a. a.
Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen; der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern. Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu.
Was die Garantien anlangt, so gibt es meines Erachtens Mittel, um der Reichsbank eine grössere Autonomie zu geben. Die Reichsbank ist jetzt dem Reichskanzler unterstellt, der aber im Laufe von 50 Jahren nur einmal von seinem Eingriffsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine weitergehende Verständigung ist möglich. Es wäre aber sehr gefährlich, wenn man anstelle der Verantwortung die Ueberwachung setzte.