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Dagegen in Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus praktischen Ruecksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht werden kann. ^32 Warum die Erteilung des roemischen Buergerrechts an eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung fuer dieselbe als sich einander ausschliessende Gegensaetze gedacht zu werden pflegen, ist nicht abzusehen.

Es waren keltische oder deutsche Reiter Caesars, die, natuerlich unter Erteilung des roemischen oder doch des latinischen Buergerrechts, hier Landlose empfingen. Am Oberrhein also war der drohenden Invasion der Deutschen vorgebeugt und zugleich die den Roemern feindliche Partei unter den Kelten gedemuetigt.

Schon mit der Unterwerfung Italiens hatte die roemische Buergerschaft sich abgeschlossen und die Erteilung des Buergerrechts an ganze Gemeinden vollstaendig aufgegeben, die an einzelne Personen sehr beschraenkt.

Es ist moeglich, dass Caesar mit der Aushebung die Schenkung des Buergerrechts verband; aber wahrscheinlicher hielt er vielmehr in dieser Angelegenheit den Standpunkt seiner Partei fest, welche den Transpadanern das roemische Buergerrecht nicht so sehr zu verschaffen suchte, als vielmehr es ansah, als ihnen schon gesetzlich zustehend. Caes. 28; Strab. 5, 1 p. 213; Plut. Vgl.

Allein die Samniten stellten Forderungen, die an das Caudinische Joch erinnerten: Rueckgabe des den Samniten abgenommenen Beuteguts und ihrer Gefangenen und Ueberlaeufer; Verzicht auf die samnitischerseits den Roemern entrissene Beute; Bewilligung des Buergerrechts an die Samniten selbst sowie an die zu ihnen uebergetretenen Roemer.

Durch die Erstreckung des Buergerrechts auf ganz Italien ging den Lustspieldichtern diese latinische Inszenierung verloren, da das Cisalpinische Gallien, das rechtlich an die Stelle der latinischen Gemeinden gesetzt ward fuer den hauptstaedtischen Buehnendichter zu fern lag, und es scheint damit auch die fabula togata in der Tat verschwunden zu sein.

In anderen Erzaehlungen wurden uralte Volksinstitutionen, besonders mit grosser Lebendigkeit rechtliche Verhaeltnisse symbolisiert und historisiert; so die Heiligkeit der Mauern in der Erzaehlung vom Tode des Remus, die Abschaffung der Blutrache in der von dem Ende des Koenigs Tatius, die Notwendigkeit der die Pfahlbruecke betreffenden Ordnung in der Sage von Horatius Cocles ^5, die Entstehung des Gnadenurteils der Gemeinde in der schoenen Erzaehlung von den Horatiern und Curiatiern, die Entstehung der Freilassung und des Buergerrechts der Freigelassenen in derjenigen von der Tarquinierverschwoerung und dem Sklaven Vindicius.

Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb nicht weiter, weil das von roemischen Buergern in Besitz genommene Domanialland wesentlich bereits verteilt war, die Frage aber wegen der von den Latinern benutzten Domaenen nur in Verbindung mit der sehr schwierigen ueber die Ausdehnung des Buergerrechts wiederaufgenommen werden durfte.

Abgesehen von einzelnen untergeordneten Bestimmungen, deren Abschaffung erst spaeter nachgeholt wurde, wie zum Beispiel der Zurueckgabe des Selbstergaenzungsrechts an die Priesterkollegien, blieb von Sullas allgemeinen Ordnungen hiernach nichts uebrig als teils die Konzessionen, die er selbst der Opposition zu machen notwendig gefunden hatte, wie namentlich die Anerkennung des roemischen Buergerrechts der saemtlichen Italiker, teils Verfuegungen ohne schroffe Parteitendenz, an denen deshalb auch die verstaendigen Demokraten nichts auszusetzen fanden, wie unter anderm die Beschraenkung der Freigelassenen, die Regulierung der Beamtenkompetenzen und die materiellen Aenderungen im Kriminalrecht.

Bei den Buergerschaftsgerichten war es, namentlich bei den eigentlich politischen Prozessen, zwar auch laengst Regel, dass der Angeklagte auf freiem Fuss prozessiert und ihm gestattet ward, durch Aufgebung seines Buergerrechts wenigstens Leben und Freiheit zu retten; denn die Vermoegensstrafe so wie die Zivilverurteilung konnten auch den Exilierten noch treffen.