United States or Egypt ? Vote for the TOP Country of the Week !


N. F. VII S. 101 f. 1486/87 ließ ein hansischer Kaufmann seine gekauften Laken in England scheren. HR. III 2 n. 118 § 1, auch 508 § 29. Aber dies ist sicher nicht immer der Fall gewesen. Wir sehen, daß im April 1489 Kölner Kaufleute ungeschorene Laken ausführen wollten. HR. III 2 n. 298.

Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.

U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677. 19: HR. I 3 n. 103. 20: HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann S. 117. 21: Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164. 22: HR. I 2 n. 162, 163. 23: HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896. 24: Rot. Parl. 25: Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212.

Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich: daß wesentliche Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem jetzt Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so groß sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse keinem vernünftigen Zweck mehr entspräche;

Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann.

Und der Herr der Schafe schwieg, bis vermindert waren alle Schafe auf dem Felde, und sie vermischten sich mit ihnen, und retteten sie nicht aus der Hand der Tiere. 118. Und jener, welcher schrieb das Buch, brachte es hinauf, und zeigte es und las in den Wohnungen des Herrn der Schafe, und bat ihn ihretwegen und betete, indem er anzeigte jede Tat der Hirten, und zeugte vor ihm gegen alle Hirten.

Danach lese man abwechselnd 2 von folgenden Psalmen Davids. 6. 20. 23. 25. 27. 30. 32. 33. 34. 38. 41. 88. 86. 90. 91. 102. 103. 116. 118. 121. 130. 143. Ein anderes Gebet, um die Morgen-und Abendandacht zu beschließen.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden. Juli 1896. Dr. Ernst Abbe. Anhang. Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.

Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar Statutenänderungen, die formell als solche verlautbart werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten.